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Wallbox zu Hause: Was vor der Installation zählt

Meldung beim Netzbetreiber, 11 oder 22 kW, § 14a EnWG und Rechte in der Eigentümergemeinschaft: die wichtigsten Punkte vor dem ersten Ladevorgang.

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Eine Wallbox ist schnell bestellt, aber nicht immer schnell montiert. Bevor Strom ins Auto fließt, sind Hausinstallation, Netzbetreiber und im Mehrfamilienhaus oft auch die Miteigentümer gefragt. Wer die Reihenfolge kennt, spart Zeit und vermeidet teure Nachrüstungen.

Elektrofachbetrieb und Bestandsaufnahme

Am Anfang steht ein Blick auf die Elektroinstallation. Ein eingetragener Elektrofachbetrieb prüft, ob Hausanschluss, Zählerschrank und Leitungswege die zusätzliche Last tragen. Eine Wallbox zieht über Stunden hohe Ströme, anders als ein Herd, der nur kurz auf voller Leistung läuft. Nötig sind eine eigene Zuleitung, ein passender Leitungsschutz und ein Fehlerstromschutz, der auch Gleichfehlerströme erfasst. Viele Wallboxen bringen dafür bereits eine integrierte Erkennung mit. Die Installation ist kein Heimwerkerprojekt. Sinnvoll ist es, gleich Leerrohre oder Reserven für einen zweiten Ladepunkt oder eine spätere Photovoltaikanlage einzuplanen.

Melden oder genehmigen lassen

Nach der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) muss jede Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge vor der Inbetriebnahme beim Netzbetreiber gemeldet werden, unabhängig von ihrer Leistung. Übersteigt die Summen-Bemessungsleistung der Ladeeinrichtungen 12 kVA je elektrischer Anlage, braucht es zusätzlich die vorherige Zustimmung des Netzbetreibers. Das betrifft in der Praxis 22-kW-Wallboxen, aber auch zwei 11-kW-Wallboxen am selben Anschluss. Der Netzbetreiber muss sich innerhalb von zwei Monaten äußern. Die Meldung übernimmt meist der Elektrofachbetrieb, oft über ein Online-Portal des Netzbetreibers.

11 oder 22 kW

Für die meisten Haushalte reichen 11 kW. Viele Elektroautos laden an Wechselstrom ohnehin mit höchstens 11 kW, weil ihr Bordlader nicht mehr verarbeitet. Eine 22-kW-Wallbox bringt diesen Autos keinen Zeitgewinn. Über Nacht füllt auch eine 11-kW-Wallbox gängige Akkus vollständig. Ein Rechenbeispiel: Wer täglich 50 Kilometer fährt und rund 20 kWh pro 100 Kilometer verbraucht, muss etwa 10 kWh nachladen. Das schafft eine 11-kW-Wallbox in rund einer Stunde, zuzüglich geringer Ladeverluste. Sinnvoll sind 22 kW vor allem dann, wenn das Fahrzeug sie tatsächlich unterstützt und kurze Standzeiten am Tag genutzt werden sollen. Wie lange ein Ladevorgang im Einzelfall dauert, zeigt der Ladezeit-Rechner.

Ladezeit-RechnerVon 10 auf 80 Prozent: wie lange es an Wallbox und Schnelllader dauert.

Steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG

Private Wallboxen mit mehr als 4,2 kW Anschlussleistung, die seit dem 1. Januar 2024 in Betrieb gehen, gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtung. Der Netzbetreiber darf ihren Strombezug bei drohender Überlastung des örtlichen Netzes vorübergehend drosseln, aber nie unter 4,2 kW. Das Auto lädt also weiter. Im Gegenzug zahlen Betreiber reduzierte Netzentgelte. Nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur dürfen Netzbetreiber den Anschluss neuer Wallboxen zudem nicht mehr mit Verweis auf mögliche lokale Engpässe ablehnen oder verzögern. Welches Entgeltmodell passt, hängt von Netzgebiet und Verbrauch ab; Auskunft geben Netzbetreiber und Stromlieferant.

jede LadeeinrichtungMeldung
über 12 kVA je AnlageZustimmung
steuerbar ab über 4,2 kW§ 14a EnWG

Mehrfamilienhaus und Miete

Seit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) von 2020 können Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden von Elektrofahrzeugen dienen. Über das „Wie“ (etwa Leitungsweg, Lastmanagement oder Kostenverteilung) beschließt die Eigentümerversammlung. Auch Mieter können vom Vermieter verlangen, bauliche Veränderungen zum Laden zu erlauben, sofern ihm das zumutbar ist. In größeren Anlagen lohnt ein gemeinsames Konzept mit Lastmanagement, damit spätere Ladepunkte ohne neuen Hausanschluss möglich bleiben.

  • Elektrofachbetrieb mit Prüfung vor Ort beauftragen.
  • Maximale AC-Ladeleistung des eigenen Autos nachsehen.
  • Meldung und gegebenenfalls Zustimmung beim Netzbetreiber einplanen.
  • Steuerbarkeit nach § 14a EnWG und Entgeltmodell klären.
  • In der Eigentümergemeinschaft oder beim Vermieter früh den Antrag stellen.

Förderprogramme für private Ladepunkte ändern sich häufig. Aktuelle Angebote nennen Kommunen, Länder und Energieversorger. Bei rechtlichen Fragen zu Eigentümergemeinschaft oder Mietvertrag helfen Hausverwaltung, Mieterverein oder anwaltliche Beratung.

Beim Angebot des Elektrofachbetriebs darauf achten, dass Meldung beim Netzbetreiber, Fehlerstromschutz und Inbetriebnahmeprotokoll ausdrücklich enthalten sind.

Häufige Fragen

Darf ich eine Wallbox selbst anschließen?

Nein. Anschluss und Inbetriebnahme gehören in die Hände eines eingetragenen Elektrofachbetriebs. Er übernimmt in der Regel auch die Meldung beim Netzbetreiber.

Muss ich eine 11-kW-Wallbox genehmigen lassen?

Eine einzelne 11-kW-Wallbox muss dem Netzbetreiber gemeldet, aber nicht von ihm genehmigt werden. Eine Zustimmung ist erst nötig, wenn die Ladeeinrichtungen zusammen mehr als 12 kVA je elektrischer Anlage erreichen.

Was bedeutet „Dimmen“ nach § 14a EnWG im Alltag?

Der Netzbetreiber darf die Ladeleistung nur bei drohender Netzüberlastung und nur vorübergehend reduzieren. Mindestens 4,2 kW bleiben dabei verfügbar.